Recht
§§ Gesetze, Verordnungen, Rechtsvorschriften und Informationen
Das Wichtigste zur Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung
Dt. Alzheimer Gesellschaft-Informationsblatt „Das Wichtigste 8“
(Stand: Dezember 2021)
Leistungen der Pflegeversicherung und Einstufung in einen Pflegegrad
Quelle: Günther Schwarz, Evangelische Gesellschaft, Fachberatung Demenz, Stand: 09.01.2024
Informationsblatt WPG – Leistungen der Pflegeversicherung
Alzheimer Gesellschaft Oldenburg e. V., 26121 Oldenburg, Stand 2019
Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (BRi)
Richtlinien zur BegutachtungRichtlinien zur Begutachtung
GKV Spitzenverband, Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) (Stand 15. April 2016)
Landespflegegeld für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 oder höher, Kinder und Erwachsene, können das bayerische Landespflegegeld beantragen.
Es beträgt 1.000 Euro pro Jahr und wird als Gesamtbetrag ausgezahlt. Das Geld kann frei verwendet werden. Antragsformulare erhalten Sie bei Finanzämtern, Landratsämtern oder beim Landesamt für Pflege mit Sitz in Amberg unter http://www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.asp
Bei offenen Fragen bzw. weiteren Informationen wenden Sie sich bitte per E-Mail an
Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Betreuungsrecht
Dt. Alzheimer Gesellschaft Infoblatt 9 (Stand Februar 2023)
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Ehegattennotvertretungsrecht,Patientenverfügung
Dt. Alzheimer Gesellschaft Informationsblatt 10 (Stand Januar 2023)
Das Ehegattennotvertretungsrecht
Dt. Alzheimer Gesellschaft Infoblatt 27 (Stand Februar 2023)
Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen bei Demenz
Dt. Alzheimer Gesellschaft, Berlin (Stand Januar 2012)
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf es, wenn einer betreuten Person durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (sog. Unterbringungsähnliche Maßnahmen §1906, Abs. 4, BGB). Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung liegt nicht vor, wenn der Betreute mit der Maßnahme einverstanden ist und die entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzt. Bei einwilligungsunfähigen Betreuten gilt:
Für eine solche Maßnahme bedarf es in jedem Fall:
- der Einwilligung des gesetzlichen Betreuers mit dem Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen oder eines durch die Person eingesetzten Bevollmächtigten mit der ausdrücklichen Vollmacht für Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen
- und der Genehmigung des Betreuungsgerichtes.
Die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für Freiheitsentziehung ergeben sich aus Art. 104 Grundgesetz und § 1906 BGB.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen sind in jedem Fall gemäß Artikel 104 2 GG zur Legitimation der Durchführung an eine richterliche Genehmigung gebunden.
- Auch wenn der Klient oder die Klientin bereits mit einer richterlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 1,2 BGB in einer Einrichtung geschlossen untergebracht ist, sind für weitere freiheitsentziehende Maßnahmen wie z. B. eine Fixierung im Rollstuhl, jeweils Einwilligungen der gesetzlichen Betreuung und die richterliche Genehmigung erforderlich.
- Die zwangsweise Behandlung der psychischen oder weiteren somatischen Erkrankungen psychisch erkrankter oder behinderter, nicht einwilligungsfähiger Menschen (ärztliche Zwangsbehandlung) ist ebenfalls in §1906 BGB geregelt. Sie ist nur unter der Voraussetzung einer stationären Unterbringung nach §1906 Abs.1,2 BGB möglich und bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Betreuers mit engen inhaltlichen Voraussetzungen und der gerichtlichen Genehmigung mit entsprechenden verfahrensrechtlichen Anforderungen. Zudem ist sie an besondere Anforderungen nach §1906 Abs.3 BGB (s. Anl. I) gekoppelt.
WICHTIG: In allen Zweifelsfällen sollte stets eine richterliche Genehmigung eingeholt und dem Gericht die Entscheidung über das Vorliegen einer freiheitsentziehenden Maßnahme überlassen werden!
Freiheitsentziehende Maßnahmen können sein
- Bettgitter, Leibgurt, Einsperren, Festbinden an Armen und Beinen, Abschließen des Zimmers, wenn die Öffnung auf Wunsch des Menschen mit Demenz nicht jederzeit gewährleistet ist
- Medikamente, die in erster Linie die Ruhigstellung des Betreuten bezwecken
- Trickschlösser
Heimgesetz
Heimgesetz
Das Heimgesetz (HeimG) regelt die stationäre Pflege älterer Menschen sowie pflegebedürftiger oder behinderter Volljähriger.
Gesetz zur Regelung des Assistenzbedarfs in stationären Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen
Regelung für den Assistenzpflegebedarf in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen:
Pflegebedürftige behinderte Menschen, die auf eine dauerhafte Pflege durch eigene Pflegekräfte angewiesen sind, erhalten nun zusätzliche Leistungen. Sie können jetzt auch bei einer stationären Behandlung in einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung ihre eigenen privat beschäftigen Pflegekräfte mitbringen.
Daneben erhalten pflegebedürftige behinderte Menschen weiterhin das Pflegegeld sowie die Hilfe zur Pflege von der Sozialhilfe. Das gilt für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts.
Bisher galt diese Regelung nur für das Krankenhaus.
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und oder Rehabilitationseinrichtungen
Gesetzesbeschluss vom 23.11.12
Förderrichtlinie Pflege WoLeRaF im Überblick
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP)
WoLeRaF steht für „Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege"
Foerderrichtlinie_WoLeRaF
Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG)
Das Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten.
Schwerpunkt des Gesetzes sind:
- Altenpflege: Alle vollstationären Einrichtungen sollen in Deutschland mehr Personal bekommen. Geplante Neueinstellungen von ca. 13.000 Pflegekräften
- Ambulante und stationäre Altenhilfe: Pflegepersonal wird durch Digitalisierung entlastet
- Stationäre Pflegeeinrichtungen: Die Zusammenarbeit zwischen niedergelassen Ärzten und stationären Einrichtungen wird durch verbindliche Kooperationsverträge geregelt
- Ablösung der Pflege-TÜVs: Verpflichtende Einführung des neuen Systems der Qualitätsprüfung- und darstellung mit einem Verfahren der Messung und Darstellung von Ergebnisqualität wird ab dem 01.01.2019 verpflichtend eingeführt.
- Krankenhäuser: jede zusätzliche udn aufgestockte Pflegestelle am Bett wird vollständig finanziert.
- Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für Pflegekräfte werden unterstützt.
Wichtig:
- Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderung werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.
- Falls bei der stationären Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen ein Begleitperson erforderlich ist, ist ein Unterbringung außerhalb des Krankenhauses möglich, wenn eine Mitaufnahme ausgeschlossen ist.
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist am 11.05.2019 in Kraft getreten.
Ein wichtiger Baustein des neuen Gesetzes beinhaltet unter anderem, dass sich der Anbieterkreis, der über das Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI anbieten und direkt mit der Kasse abrechnen kann, erweitert wird. Bisher konnten nur Ambulante Pflegedienste über diese Budget abrechnen, ab Mai 2019 sollen nun auch von den Pflegekassen anerkannte Ambulante Betreuungsdienste diese Möglichkeit erhalten. Die Ambulanten Betreuungsdienste dürfen nicht alle Leistungen anbieten. Die Beratungsbesuche nach § 37/3 SGB XI und alle körperbezogenen Pflegemaßnahmen bleiben weiterhin nur den Ambulanten Pflegediensten vorbehalten.
Leitfaden Selbsthilfeförderung auf Grundlage des § 20h SGB V
Die Födergrundsätze des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung treten mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.
Herausgeber: GKV-Spitzenverband, 10117 Berlin
Broschüren zur weiteren Information
Pflegeversicherung
Herausgeber Deutsche Alzheimer Gesellschaft in Berlin
Nachfolgende und viele weitere Broschüren zu interessanten Themenschwerpunkten können ausschließlich über unseren Dachverband in Berlin bestellt bzw. Heruntergeladen werden
https://shop.deutsche-alzheimer.de/broschueren/33
bzw. über folgende Telefonnummer angefordert werden Tel: 030 -259 37 95 0
Leitfaden zur Pflegeversicherung
Ratgeber in rechtlichen und finanziellen Fragen
Herausgeber Bundesministerium für Gesundheit, Berlin
Broschüre „Das Pflegestärkungsgesetz II: Das Wichtigste im Überblick“
Die Pflegestärkungsgesetze – Informationen für Demenzkranke und ihre Angehörigen
Alle Leistungen zum Nachschlagen
Flyer „Pflegebedürftig. Was nun“
Betreuungsrecht, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Erben und Vererben
Herausgeber Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Betreuungsrecht
Broschüre und Formulare zum Bestellen und Downloaden, auch in anderen Sprachen (Stand Internetseite: 24.01.2024)
Herausgeber Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
(Erscheinungsjahr Januar 2017)
Broschüre Bayerisches Staatsministerium für Justiz, nur download möglich
Vorsorge für den Erbfall
(Erscheinungsjahr 2017)
Broschüre Bayerisches Staatsministerium für Justiz
Hinweise zur Vorsorgevollmacht
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Hinweise zur Patientenverfügung
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Herausgeber Landeshauptstadt München, Sozialreferat
Vorsorge durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Landeshauptstadt München, Sozialreferat
Formularsatz der Münchner Betreuungsstelle
Freiheitsentziehende Maßnahmen
ReduFix
Ein Projekt zur Reduktion von körpernaher Fixierung
Download von Materialien
Eine Empfehlung zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Landeshauptstadt München, Sozialreferat
Leitfaden Freiheitsentziehende Maßnahmen
Landespflegeausschuss Bayern
DVD Film „Mehr Freiheit wagen“
Umbreit Film: http://www.umbreitfilm.de/
Bestellung möglich über E-Mail:
Diese DVD ist nur für den Einsatz in nichtgewerblichen Einrichtungen gestattet.
Broschüre „Eure Sorge fesselt mich”
Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege
Herausgeber Staatsministerium für Gesundheit und Pflege